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Wie können und dürfen energetische Heilmittel eingesetzt werden?
Autor: Dr. paed. Werner Weishaupt

Autor: Dr. paed. Werner Weishaupt

Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit Bach-Blüten und homöopathischen Mitteln

Die Frage nach den rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit Bach-Blüten und homöopathischen Mitteln wird sowohl in der Fachliteratur wie bei den zuständigen Gesundheitsbehörden unterschiedlich diskutiert. Deshalb sind hier verschiedene Gesichtspunkte zu differenzieren, um zu für die Praxis verlässlichen Aussagen zu kommen. Dabei spielen mehrere gesetzliche Bestimmungen und deren Interpretation eine Rolle. Generell kann aber davon ausgegangen werden, dass diese Arzneimittel auch vom „Heilpraktiker für Psychotherapie“ einbezogen werden dürfen, wenn ihr Einsatz im Rahmen eines psychotherapeutischen Gesamtkonzepts erfolgt.

Arzneimittelgesetz

In Deutschland ist das Arzneimittelgesetz (AMG) die rechtliche Grundlage für den Umgang mit Arzneimitteln. Diese sind definiert als Stoffe, die dazu dienen, bei der Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen bzw. zu beeinflussen. Dies gilt auch für seelische Zustände und Leiden. Grundsätzlich werden dabei verschreibungspflichtige und nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel unterschieden. Die verschreibungspflichtigen dürfen nur von Ärzten (und Zahnärzten) verordnet werden. Die nichtverschreibungspflichtigen jedoch auch vom Heilpraktiker. Zu dieser Gruppe gehören neben vielen Phytotherapeutika auch die Original-Bach-Blüten und die Homöopathika.

Während in Großbritannien die Bach Flower Essences – dem ursprünglichen Willen Dr. Edward Bachs entsprechend – laut Beschluss der zuständigen Gesundheitsbehörde als Nahrungsergänzungsmittel (food supplements) gelten und daher in jeder Drogerie zu kaufen sind, gelten sie in Deutschland als Importarzneimittel (gemäß § 73 Abs. 3 AMG) und dürfen von Apotheken nach Einzelbestellung abgegeben werden. Allerdings ist es jedem Bürger gestattet, Bach- Blüten, Bach-Blüten-Globuli, Blütenmittel und verwandte Essenzen zu kaufen, zu besitzen und sie auf eigene Verantwortung oder zu Selbsterfahrungszwecken bei sich selbst anzuwenden. Selbstverständlich ist auch der Import für eigene Anwendungszwecke erlaubt. Nicht erlaubt ist es, Bach-Blüten ohne entsprechende rechtliche Befugnisse zu Heilungszwecken an Dritte weiterzugeben oder Anwendungsmischungen anzufertigen.

Heilpraktikergesetz

Wer in Deutschland Heilkunde ausüben will, bedarf dazu einer staatlichen Erlaubnis. Er muss entweder als Arzt oder (seit 1999) als Psychologischer Psychotherapeut approbiert, d. h. nach den staatlich vorgegebenen Richtlinien ausgebildet und zugelassen sein. Oder er bedarf nach einer amtlichen Unbedenklichkeitsüberprüfung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HPG). Hinsichtlich der Ausübung der Heilkunde wird grundsätzlich nicht zwischen körperlichen und seelischen Leiden oder Krankheiten unterschieden (OVG NW, Urteil vom 8. Dezember 1997, MedR 1998, 572).

Auf Grund dieser Gesetzeslage mussten bis zur Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes im Jahre 1999 auch alle Diplom- Psychologen, die therapeutisch und nicht nur beratend tätig werden wollten, eine Zulassung nach dem HPG beantragen. Am 21.01.1993 stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVG) in einem Grundsatzurteil klar, dass auch andere Personen eine nur auf Psychotherapie beschränkte Heilkundezulassung beantragen können und es eine unverhältnismäßige Einschränkung der in Art. 12 des Grundgesetzes garantierten Berufsfreiheit dieser Bewerber darstellen würde, wenn von ihnen allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse einschließlich Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physiologie, Pathologie und Arzneimittelkunde verlangt würden.

Auf der Grundlage dieses BVG-Urteils haben dann in den Folgejahren alle Bundesländer entsprechende Richtlinien für die eingeschränkte HP-Prüfung erlassen, die fordern, dass der künftige „Heilpraktiker für Psychotherapie“ psycho-diagnostische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auch fachgerechte und dem jeweiligen Klienten entsprechende psychotherapeutische Handlungsstrategien nachzuweisen hat. Das beginnt bei der Fachterminologie und dem klinischen Wissen und geht über das Erkennen von psychotischen Störungsbildern und sonstigen Erkrankungen, die in die Hand des Allgemein- oder Facharztes gehören. Seit sechzehn Jahren ist diese „eingeschränkte“ HP-Prüfung für viele Praktiker, die zumindest im Einzelfall hier und da die Grenzen der „Psychologischen Beratung“ überschreiten, ein probater Weg, ihre berufliche Tätigkeit juristisch abzusichern. Hier haben sie natürlich die Grenzen des „psychotherapeutischen“ gegenüber dem „somatischen“ Vorgehen zu achten, juristisch ausgedrückt: die Grenzen gegenüber dem, was nur Ärzten oder Inhabern der uneingeschränkten Heilkundeerlaubnis vorbehalten ist.

Dabei ist „Psychotherapie“ methodisch nicht nur auf verbale Interventionen beschränkt, sondern umfasst auch z. B. Musiktherapie, Psychodrama, Bioenergetik, Kinesiologie u. a. Formen der Körperpsychotherapie. Bei all diesen Methoden wird zwar die somatische Ebene mit einbezogen, aber nicht im Sinne von Körperkrankheiten, sondern eher als Ausdrucks- oder Projektionsfläche einerseits (nach dem Motto: „Der Körper ist der Übersetzer der Seele ins Sichtbare.“) oder als Medium und Kommunikationsbrücke zum Seelischen hin andererseits. Das heißt: Psychosomatische Aspekte dürfen vom „Heilpraktiker für Psychotherapie“ nur im Rahmen eines psychotherapeutischen Gesamtkonzeptes und ggf. in enger Kooperation mit dem Arzt oder medizinischen Heilpraktiker behandelt werden! Dies gilt übrigens in gleicher Weise auch für den nach dem seit nunmehr neun Jahren geltenden „Psychotherapeutengesetz“ approbierten „Psychologischen Psychotherapeuten“.

Diskussion

Einige Heilpraktikerverbände vertreten nun die Auffassung (z. B. die „Union Deutscher Heilpraktiker“ in ihrer „Zeitschrift für Naturheilkunde“ 2008, S. 279 ff.), dass der Heilpraktiker mit auf Psychotherapie eingeschränkter Erlaubnis keine Homöopathie und keine Bach- Blüten anwenden dürfe, denn diese seien auch für körperliche Symptome gedacht, was eine Anamnese erfordere. Diese wiederum erfordere Kenntnisse in Pathologie und Pathoge nese. Das Verordnen von Bach-Blüten und Homöopathika sei daher dem „medizinischen Heilpraktiker“ vorbehalten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Bach-Blüten ja gerade für die Behandlung von Seelenzuständen entwickelt worden sind. Und auch bei den homöopathischen Hochpotenzen ist unter Fachleuten unstrittig, dass ihr Einwirkungsbereich vorrangig der geistig-seelische ist. (vgl. z. B. die Werke von Antonie Peppler zur Kreativen Homöopathie „Die Psychologische Bedeutung homöopathischer Arzneien“ – Bd. 1 u. 2) Unzählige Selbsthilfebücher propagieren die Eigenbehandlung mit Blütenessenzen und homöopathischen Mitteln. Selbstverständlich wird in diesen Werken auf die Grenzen der Selbstbehandlung hingewiesen und bei schwerwiegenden Erkrankungen der Gang zum Arzt oder Heilpraktiker empfohlen. In Bezug auf seelisch kranke und psychisch überlastete Patienten, die mit der Selbstbehandlung nicht weiter kommen, kann es also geradezu segensreich sein, dass der Heilpraktiker für Psychotherapie auf dieses Gebiet spezialisiert ist und entweder mit seinen Therapiemethoden helfen kann oder auch Krankheitsbilder erkennt, die in die Hand eines Psychiaters oder anderen Facharztes gehören.

Juristisch betrachtet ist auch noch der Unterschied zwischen Verordnung und Empfehlung eines homöopathischen oder Bach-Blütenpräparats relevant: Die Empfehlung lässt dem Patienten insoweit Wahlfreiheit, die Verordnung eher nicht.

Solchen muss der Patient folgen, will er einen Therapieerfolg nicht gefährden. Bei der Empfehlung ist er völlig frei, auf Grund seiner eigenen Überzeugungen tätig zu werden (vgl. Dr. jur. Anette Oberhauser: Anwendung von Bach- Blüten und homöopathischen Mitteln durch den Heilpraktiker für Psychotherapie. In: Freie Psychotherapie, Heft 1/2009).

Es ist von daher sachgerecht, wenn die Fachministerien in den meisten Bundesländern eine Empfehlung von Bach-Blüten und homöopathischen Arzneimitteln durchaus erlauben. Dazu gehören folgende Länder:

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Bremen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Schleswig-Holstein

Thüringen

Stellvertretend sei hier die „Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz“ zitiert, die dem „Verband Freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater e.V.“ in einem Schreiben am 15.10.07 bestätigte, dass seitens dieser Berliner Behörde „keine Bedenken bestehen, wenn Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker – eingeschränkt auf Psychotherapie – Arzneimittel verordnen, die nicht verschreibungspflichtig nach dem Arzneimittelgesetz sind.“ Allerdings muss, und das versteht sich von selbst, „die Verordnung der Arzneimittel der Einschränkung der Heilpraktikererlaubnis entsprechen“.

Das bedeutet praktisch, dass nun auch die Heilpraktiker für Psychotherapie im Bundesland Berlin ihren Patienten z. B. Bach-Blüten, homöopathische oder pflanzliche Arzneimittel verordnen dürfen – sofern sie nicht verschreibungspflichtig sind (wie ein Großteil der klassischen Psychopharmaka) und sofern sie auf Psyche, Erleben und Verhalten einwirken bzw. in die psychotherapeutische Behandlung einbezogen sind. Ähnliche Schreiben liegen dem VFP e.V. auch von neun anderen Bundesländern vor.

Weitere Möglichkeiten

Gerade bei Bach-Blüten ist es auch möglich, ohne Anwendung der Essenz mit Affirmationen, Bildkarten und Gesprächen über Gemütszustände und anderen Empfehlungen zu arbeiten, die es oftmals ermöglichen, dass die Essenz gar nicht eingenommen werden muss. Bach-Blütenfotos und -Blütenbeschreibungen stellen in der Regel eine gute Brücke zur Verständigung mit den Klienten und Patienten dar. Was sie selbst über ihre emotionale Verfassung oft nur schwer in Worte fassen können, findet sich passend formuliert auf einer Blütenkarte wieder. Zunächst kann der „blockierte“ seelische Zustand durch die Sprache der Blüten exakt erfasst und gespiegelt werden. Im zweiten Schritt kann dann die befreiende Botschaft einer passenden Blüte Hoffnung und Zuversicht wecken und auf diesem Weg gut verinnerlicht werden. Die zugehörigen Affirmationen öffnen nicht nur für Hoffnung und Heilung während einer Beratung oder Behandlung, sondern eignen sich auch wunderbar für die Selbsthilfe nach der Sitzung. Viele positive Erfahrungen liegen auch mit dem Einreiben von Bach-Blüten vor, zum Beispiel zur Narbenentstörung. Während beim Unterspritzen von Narben prinzipiell neue kleine Verletzungen entstehen, wirken die Blütenessenzen lindernd und heilend auf das Narbengewebe. Schmerz, Schock, Angst und Trauer – also emotionale Kräfte – sind in der Regel hier noch von der ursprünglichen Verletzung gespeichert und lassen manchmal ein Gewebe jahrelang noch nicht zur Ruhe kommen. Indem die Blütenenergien diese Emotionen abfließen lassen, kann sich das Gewebe entspannen und seine normalen Funktionen wieder erfüllen.

Für den Einsatz dieser Möglichkeiten gibt es im Bereich der Blütenessenzen inzwischen auch eine Vielzahl von Generikaprodukten, die rechtlich keine Arzneimittel sind. So heißt es z. B. über die „Belower Blütenwasser“: Sie fördern das Wohlbefinden, indem sie ihre Schwingungen auf den Empfänger übertragen … Es handelt sich weder um ein Arzneimittel, Medizinprodukt, Genussmittel noch um einen Bedarfsgegenstand oder Kosmetik, sondern um ein Verbraucherprodukt. Die Anwendung ähnelt Edelsteinen und kann auf vielerlei Weise erfolgen, wie durch Halten in der Hand, Tragen in der Hosentasche, als Zusatz für Duftlampen oder zur Raumreinigung. Sie sind nicht zum Einnehmen oder Einreiben gedacht.“ Auf diese Beratungs- und Empfehlungsmöglichkeiten können auch Psychologische Beraterinnen und Berater sowie die Kolleginnen und Kollegen zurückgreifen, die z. B. als Heilpraktiker für Psychotherapie in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Sachsen oder Sachsen- Anhalt leben – zumindest solange, bis sich auch dort die neuen Erkenntnisse durchgesetzt haben.


Zum Autor Dr. paed. Werner Weishaupt

Werner Weishaupt ist Dozent und Heilpraktiker für Psychotherapie und Kinesiologie. Er ist Leiter der „Praxis im Zentrum für Psychotherapie und Kinesiologie” in Salzgitter. In seiner eigenen therapeutischen Tätigkeit liegt der Schwerpunkt bei der Psychosomatische Kinesiologie für Erwachsene und Kinder sowie der Gruppenarbeit und Supervision. Dr. Weishaupt ist vielen Kollegen bekannt durch seine Vorträge und Seminare bei den regelmäßig stattfindenden Psychotherapie-Symposien des „Verbandes Freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater e.V.“, dessen Präsident er seit 2003 ist. Darüber hinaus ist er Mitglied im erweiterten Vorstand des Europäischen Verbandes für Kinesiologie (EVfK).

Kontakt: Verband Freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater e.V., Lister Str. 7, D-30163 Hannover, dr.weishaupt@vfp.de, www.vfp.de